Gartenordnung - Verband der Gartenfreunde Schönebeck und Umgebung e.V.

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Gartenordnung

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Gartenordnung des Verbandes der Gartenfreunde Schönebeck und Umgebung e. V.

(VGSU)






Beschlossen am 11. September 2021
durch den Verbandstag


Gültig ab 01. Oktober 2021          
__________________________________________

Herausgeber:  Verband der Gartenfreunde Schönebeck und Umgebung e. V.
Köthener Str. 4
39218 Schönebeck


Kleingärten gehören zum Gesamtbild unserer Städte und Gemeinden. Sie sind wichtige Bestandteile des öffentlichen Grüns und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung unseres Lebensraumes.

„Kleingärtner zu sein ist eine Verpflichtung
für verantwortungsbewusstes Handeln im Umgang mit der Natur

Der Kleingarten dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen.

Teile der Verpflichtungen sind enthalten:
  • im Bundeskleingartengesetz
  • in der Satzung des Verbandes der Gartenfreunde  Schönebeck und Umgebung e. V.
  • in den Satzungen der einzelnen Kleingärtnervereine
  • im Einzelpachtvertrag
in der jeweils gültigen Fassung

Ein besonderes Merkmal ist die Öffnung der Kleingartenanlagen. Sie dienen allen Bürgern zur Erholung und zur Freude. Um sicherzu-stellen, dass das Kleingartenwesen auch in Zukunft Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand findet, hat jeder Klein-gärtner in Zusammenarbeit mit seinem Verein Verpflichtungen zu übernehmen, seinen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege sowie Sauberkeit und Ordnung in der Kleingartenanlage mitzuwirken.

Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung ist für jeden Einzelpächter verbindlich.

Die Satzungen und Beschlüsse der Kleingärtnervereine sowie die Einzelpachtverträge bilden mit dieser Gartenordnung eine Einheit.

Die Vereinsbeschlüsse sind dem Inhalt dieser Gartenordnung anzupassen und können diese entsprechend den Gegebenheiten der einzelnen Vereine konkretisieren.


  1. Bebauung im Kleingarten

    1. Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Bundeskleingartengesetz. Auf der Grundlage des § 20 a im Bundeskleingartengesetz – Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands – ist der Abs. 7. zu berücksichtigen (Bestandsschutz).
    2. Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder jeglicher anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Zustimmung vom Vorstand des Kleingärtnervereins eingeholt werden. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauzustimmung (1 Jahr Gültigkeit) schriftlich erteilt ist. Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig. Im Kleingarten ist die Neuerrichtung einer Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Die Maximale Höhe darf 3,5 m nicht übersteigen. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbeson-dere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauern-den Wohnen geeignet sein. Ein Vermieten der Gartenlaube ist nicht gestattet. Schornsteine sind in Kleingärten nicht vorgesehen. Werden diese dennoch betrieben, so sind sie durch den Pächter beim Bezirksschornsteinfeger anzumelden. Dieser führt die Feuerstättenschau sowie die jährliche Kehrung durch. Der Vorstand ist davon in Kenntnis zu setzen. Zur Verbrennung sind nur handelsübliche Brennstoffe zu nutzen. Zur Wahrung der nachbarlichen Interessen ist die Einhaltung der Grenzabstände von 3 m vom Baukörper zur Grenze erforderlich. Abweichungen sind nur im Ausnahmefall mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Gartennachbarn und des Vorstandes des Vereins möglich.
    3. Das Anlegen von Bohr- oder Schachtbrunnen ist vom zuständigen Landratsamt genehmigen zu lassen.
    4. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (fließende oder stillstehende Gewässer) mittels Pumpen ist vom zuständigem Landratsamt genehmigen zu lassen.
    5. Als 2. Baulichkeit darf ein Kleingewächshaus von max. 6 m² errichtet werden. Eine zweckentfremdete Nutzung ist unzulässig.
    6. Sitzplätze und Wegeflächen in den Parzellen dürfen nicht aus geschüttetem Beton oder Schüttgut hergestellt werden.
    7. Das Anlegen eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasser-pflanzenteiches bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Vereins. Eine Ausbetonierung ist nicht gestattet. Ein Grundwasseranschnitt ist vor Baubeginn dem Vorstand anzuzeigen. Die Wasseroberfläche sollte in Abstimmung mit dem Vorstand des Vereins 6 m² nicht überschreiten und die Tiefe max. 1,10 m betragen.
    8. Das zeitweilige Aufstellen von transportablen Plansch- und Badebecken ist statthaft, bedarf aber der Genehmigung des Vorstandes des Vereins und ist der Gartengröße anzupassen, wobei 12 m² Grundfläche nicht überschritten werden sollte. Eine Bodeneinsenkung ist nur bis 15 cm erlaubt.
    9. Alle Baulichkeiten sind in einem gepflegten Zustand zu halten.
    10. Die Errichtung, Bebauung und Nutzung eines Kleingartens für Dauerwohnzwecke ist nicht gestattet.

  2. Die Nutzung des Kleingartens

    1. Der Pächter hat seinen Kleingarten ausschließlich nach Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes zu nutzen. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.
    2. Der Kleingarten darf nur vom Pächter und von seinen Familienangehörigen bewirtschaftet werden. Der Kleingarten ist in einem gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Eine Unterverpachtung ist nicht gestattet.
    3. Die Neuanpflanzung von Ziergehölzen, die höher als 3 m werden, ist nicht erlaubt. Bei Pächterwechsel sind bestehende Ziergehölze, die höher als 3 m sind, vom abgehenden Pächter zu entfernen. Pflanzen und Gehölze, die als Wirtspflanze bzw. Zwischenwirte für Krankheiten und Schädlinge an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten, sind im Kleingarten nicht gestattet (siehe Anlage 1). Sichtschutz im Garten darf maximal 6,00 m lang und 1,80 m hoch sein. Zum Nachbargarten ist dabei ein Abstand von mindestens 1,00 m einzuhalten.
    4. Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind nur Niederstamm, die als Busch-, Spindel- oder Spalier- bzw. als Säulenbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Zur Gestaltung des Kleingartens ist ein Halbstamm zulässig. Bereits vorhandene Halb- und Hochstämme dürfen weiter genutzt werden. Die Grenzabstände sind zu beachten (s. Anlage II). Obstbäume müssen Bestandteil des Kleingartens sein.
    5. Das Anpflanzen von Nadel- und Laubbäumen (außer Obstgehölzen), Holunder sowie Walnuss im Kleingarten ist nicht erlaubt.
  3. Umweltschützende Maßnahmen

    1. Auf den Einsatz von Mineraldünger sollte weitestgehend verzichtet werden. Für Pflanzenschutzmaßnahmen sollten nützlings- und bienenschonende Mittel verwendet werden. Eine Absprache mit dem Fachberater wird im Bedarfsfall empfohlen.
    2. Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln im Kleingarten ist verboten.
    3. Förderung und Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft, um dem Bestäubungsnotstand entgegenzuwirken.
    4. Der Pächter soll für Nistgelegenheiten und Tränkeplätze der Vögel sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das Mindestmaß zu beschränken.
    5. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die Substanz dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss entsorgt werden. Die Kompostanlage muss durch Anpflanzung vor Einsicht geschützt werden und darf nicht zur Belästigung anderer führen.
    6. Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt.
    7. Das Verbrennen ausschließlich von nicht kompostierbaren Gartenabfällen im Freien darf nur auf der Grundlage der von der zuständigen Kommune herausgegebenen und veröffentlichten Vorschriften und Anordnungen erfolgen.
    8. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und ökologischer Nutzung des Gartenlandes sollten regelmäßig, im 2-Jährigen Abstand, Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Es wird empfohlen, dazu das Labor des Verbandes zu nutzen und die Empfehlungen im Kleingarten umzusetzen.
    9. Für die Erhaltung des Gewässerschutzes im Kleingarten, d.h. Behandlung von Abwasser und Fäkalien, gelten strenge, unbedingt einzuhaltende gesetzliche Bestimmungen. Dabei zählt als Abwasser alles anfallende Wasser, dass durch häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert wird. Für die Beseitigung des Abwassers sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, z.B. die Abwässer in abflusslosen Gruben zu sammeln und auf Nachweis abpumpen zu lassen. Eine Entsorgung von geringen Mengen Abwasser durch Körperreinigung oder Geschirrabspülung mittels Eimer bzw. Schüssel ist auf dem Komposthaufen möglich. Trockentoiletten können auf dem Kompost, bei Einhaltung der Hygienevorschriften, entsorgt werden. Dieser Kompost sollte aber nicht auf Gemüseflächen ausgebracht werden. Das Benutzen von Waschmaschinen, Spülmaschinen und dergleichen ist im Kleingarten verboten. Das Verbringen des Inhaltes des Trockentoilettensammelbehälters darf nur werktags in der Zeit vom 01.10.-31.03. erfolgen und zu keiner Belästigung führen.
    10. Jeder Kleingärtner hat die Pflicht, Krankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. Meldepflichtige Krankheiten (z.B. Feuerbrand) und Schädlinge sind durch die Kleingärtner und Vorstände der Vereine an den Verband zu melden.
  4. Einfriedungen

    1. Massive Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig.
    2. Hecken sind entsprechend der Pflanzung zu erhalten und gegebenenfalls erforderlich, zu ergänzen. Ansonsten sind sie nach den Angaben des Verpächters (VGSU) zu pflanzen. Bei Neupflanzungen und Ergänzungen sind heimische Arten zu verwenden. Die festgelegte Heckenform ist einzuhalten. Bei in der Anlage liegenden Hecken darf die Heckenhöhe von 1,20 m, die obere Breite von 0,40 m und die untere Breite von 0,60 m nicht überschritten werden, damit der Einblick in den Garten gewährleistet ist. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten.
    3. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch Hecken sind nicht gestattet. Abgrenzungen bis zur Höhe von 0,75 m mit Drahtge-flecht sind jedoch möglich. Entsprechende Stützpfosten müssen in ihren Abmessungen der Zaunhöhe angepasst sein.
  5. Wege und Gemeinschaftsanlagen

    1. Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
    2. Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist daher nur bis zur Dauer von höchstens 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.
    3. Das Errichten von Unterstellmöglichkeiten jeglicher Art für PKW, Krafträder, Wohnwagen, Zelte oder dergleichen sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern, Wohnmobilen, Dauerzelteinrichtungen u. ä. Anlagen ist in den Kleingärten verboten. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage ist untersagt. Davon abweichende Regelungen sind vom Vorstand des jeweiligen Vereins schriftlich niederzulegen und allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Parken, Waschen und Reparieren von Kraftzfahrzeugen in Kleingarten-anlagen ist grundsätzlich verboten.
    4. Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Vereinsheime und Kinderspielplätze, Wasserzapfstellen, Wegschranken und -absperrungen usw. unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde.
    5. Festgestellte Schäden müssen sofort dem Vorstand des Vereins gemeldet werden.
    6. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlage heranzuziehen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt der Vorstand des Vereins einen entsprechenden Geldbetrag fest, der von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  6. Ruhe und Ordnung

    1. Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten. Eine vereinsinterne Regelung der Ruhezeiten darf der jeweils territorial regelnden Anordnung nicht widersprechen. Ist keine vereinsbezogene Regelung getroffen gilt die öffentlich rechtliche Festlegung.
    2. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschverursachende Geräte und Maschinen können ganzjährig werktags von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden. Einschränkungen und Sonderregelungen bleiben dem Vorstand im Bedarfsfall vorbehalten.
    3. Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich Ruhetage.
    4. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten aller Art.
    5. Der Kommerzielle Handel innerhalb der Kleingartenanlage ist untersagt. Pächtern einer Gaststätte ist der Verkauf von Waren entsprechend der vereinbarten Regelungen gestattet.
    6. Jeder Gebrauch von Schusswaffen, Luftdruckwaffen oder ähnlicher Kampf- oder Sportgeräte (Bogenschießen, Armbrust u.a.) ist in der gesamten Kleingartenanlage verboten.

      Zu den Punkten 6.3.; 6.4.; 6.5. können aufgrund besonderer Anlässe, wie z.B. Gartenfeste, von den Vorständen der Vereine Sonderregelungen getroffen werden.
    7. Jeder Pächter ist verpflichtet, die für die Kleingartenanlage durch den Verpächter (VGSU) oder den Vorstand des Vereins festgelegte Ordnung zur Benutzung der Wege der Kleingartenanlage einzuhalten.
  7. Tierhaltung

    1. Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Die Haltung von Hunden oder Katzen ist verboten. Das Füttern freilaufender Katzen gehört zur Haltung. Die Haltung von Zucht- und Nutztieren, Heim- und Begleittieren ist zulässig, wenn diese Tierhaltung nach Tierart und Nutzungsart am 03. Oktober 1990 in der Kleingartenanlage und auf der Kleingartenparzelle zugelassen war. Diese grundsätzliche Zulässigkeit kann, auch bei vorliegenden Voraussetzungen nach Satz 2 eingeschränkt werden, wenn sie die Kleingärtnergemeinschaft nachhaltig stört und oder der kleingärtnerischen Nutzung entgegen steht. Die Tötung von Tieren ist verboten.
    2. Die Neuaufnahme einer Tierzucht, -haltung bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsvorstand. Eine Zustimmung ist nur statthaft, wenn die Zucht/Haltung nicht gewerbsmäßig beabsichtigt ist und eine Störung der Kleingärtnergemeinschaft und/oder der kleingärtnerischen Nutzung nicht zu erwarten ist. Die Zucht/Haltung darf erst nach erfolgter Zustimmung begonnen werden.
    3. Das Mitbringen von Heim- und Begleittieren wie Hunden, Katzen und Kleinsäugern in die Kleingartenanlagen ist in der Zahl statthaft, die gewährleistet, dass unzumutbare Belästigungen, Schäden und bleibende Verunreinigungen sicher vermieden werden. Die Haftungspflichten verbleiben beim Tierhalter. Hunde sind auf Wegen und Gemeinschaftsflächen an der Leine zu führen, Katzen und Hunde so zu beaufsichtigen, dass der Vogelschutz und die Nachbarschaftsrechte gewährleistet sind. Das Beerdigen von Tieren ist im Garten verboten.
  8. Fachberatung

    1. Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberater anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen. Die Fachberatung ist ein Erfordernis der Gemeinnützigkeit.
    2. Grundsätzlich ist bei jedem Pächterwechsel eine Wertermittlung durchzuführen. Zur Durchführung der Wertermittlung befugt sind durch vom Zwischenpächter berufene Wertermittler.
    3. Das Protokoll der Wertermittlung ist dem Vereinsvorstand zu übergeben.
    4. Alle im Protokoll der Wertermittlung erteilten Auflagen sind fristgemäß zu erfüllen.
    5. Die Beseitigung von Anpflanzungen und oder Baulichkeiten, die nicht dem Bundeskleingartengesetz oder der verbindlichen Gartenordnung entsprechen, hat der Pächter spätestens bei Päch-terwechsel zu vollziehen. Findet keine Neuverpachtung statt setzt der Vorstand eine angemessene Frist. Ab 6 m Höhe ist die Standsicherheit nachzuweisen. Ohne Nachweis hat die Fällung bis zum Jahresende zu erfolgen.
  9. Verstöße

    1. Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters (VGSU) bzw. des Vorstandes des Vereins nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
    2. Der Vorstand des Vereins hat die Einhaltung der beschlossenen Gartenordnung zu gewährleisten. Er hat das Recht, entsprechende Kontrollen durchzuführen, diese auszuwerten und schriftliche Auflagen zur Herstellung gemäß Gartenordnung zu erteilen. Dazu ist dem Vorstand des Vereins und dem Verpächter (VGSU) der Zugang zu den einzelnen Gärten und zur Gartenlaube unter Beisein des Pächters zu gewährleisten. Bei Gefahr im Verzug kann der Garten auch ohne den Pächter betreten werden.
  10. Schlussbestimmungen

    Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen Pächter und Verpächter (VGSU) geschlossenen Pachtvertrages. Alle vorherigen Gartenordnungen sind ungültig. In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche und andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von der Regelung unberührt. Abweichungen, die der Gartenordnung nicht widersprechen, sind durch eine Mitgliederversammlung selbständig zu beschließen.
Anlage I

Auswahl von Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden sollten:

Felsenmispel                         
(Cotaneaster)
Weißdorn
(Crataegus)
Feuerdorn
(Pyracantha)
Eberesche
(Sorbus)
Stranvaesie
(Stranvaesia)
Schlehe
(Prunusspinosa)
Haferschlehe
(Prunusinsititia)
Gemeiner Bocksdorn
(Lycium halimifolium)
Sadebaum
(Juniperus sabina)
Hopfenklee
(medicago lupulina)
Hahnenfußarten
(Ranunculus acer)
Weißklee, Inkarnatklee
(Trifolium)
Steinklee
(Mililotus alba)
Anlage II
Folgender Pflanz- und Grenzabstand wird empfohlen:

Pflanz-abstand (m)
Grenz-abstand (m)
 
Apfel-Niederstämme
Stammhöhe bis 60 cm
2,50 – 3,00
3,00
 
Birne-Niederstämme
bis 60 cm
3,00 – 4,00
3,00
Quitte
2,50 – 3,00
3,00
 
Sauerkirsche-Niederstämme
bis 60 cm
4,00 – 5,00
3,00
 
Pflaume-Niederstämme
bis 60 cm
3,50 – 4,00
3,00
 
Pfirsich/Aprikose-Niederstämme
bis 60 cm
3,00
3,00
Süßkirsche
Einzelbaum
3,00
Schwarze Johannisbeere
1,50 – 2,00
1,25
Johannisbeere, rot und weiß
1,00 – 1,25
1,00
Himbeeren - (Spalier)
0,40 – 0,50
1,50
Brombeeren rankend - (Spalier)
aufrechtstehend - (Spalier)

2,00
1,00

1,50
0,75

Heidelbeere
1,00
0,75
Weinrebe - (Spalier)
1,30
1,00
Formhecken
0,00
1,00
Ziergehölze
0,00
3,00
 
Bei allen übrigen Pflanzen gilt als Faustregel:
Grenzabstand ist gleich halber üblicher Pflanzabstand

Letzte Aktualisierung am

06.03.2024

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