Satzung - Verband der Gartenfreunde Schönebeck und Umgebung e.V.

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Verband der Gartenfreunde Schönebeck & Umgebung

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Satzung

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S A T Z U N G  des
Verbandes der Gartenfreunde Schönebeck und Umgebung e.V.
 


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen „Verband der  Gartenfreunde Schönebeck und Umgebung" e.V., nachfolgend "Verband" genannt. Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Stendal unter  der Nr. 41121 eingetragen. Er sieht sich als Nachfolger des KVDG e.V. SBK.


2. Der Verband hat seinen Sitz in Schönebeck/Elbe. Er ist Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Aufbau, Zweck und Aufgaben

Der Verband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
Der Verband ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

1. Seine Zwecke sind insbesondere


a) einen Zusammenschluss aller Kleingärtner zu Vereinen herbeizuführen mit dem Ziel, die Vereine in ihrem Zusammenwirken als  gemeinnützige Körperschaft im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und der kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu unterstützen sowie sie bei der Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Allgemeinheit zugänglichen Kleingartenanlagen fachlich zu beraten,

b) die Öffentlichkeit über die gesellschaftspolitische Bedeutung des Kleingartenwesens aufzuklären sowie die Interessen möglichst aller Bevölkerungsgruppen an Kleingärten als Bestandteil des Grünsystems einer Gemeinde/Stadt zu wecken,

c) seine Mitglieder gegenüber den kommunalen- und Landkreisbehörden zu vertreten,

d) statistisches Material und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung gesetzgeberischer und zur Unterstützung  verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zu sammeln und zur Verfügung zu stellen,


b) die Öffentlichkeit über die gesellschaftspolitische Bedeutung des Kleingartenwesens aufzuklären sowie die Interessen möglichst aller Bevölkerungsgruppen an Kleingärten als Bestandteil des Grünsystems einer Gemeinde/Stadt zu wecken,


c) seine Mitglieder gegenüber den kommunalen- und Landkreisbehörden zu vertreten,


d) statistisches Material und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung gesetzgeberischer und zur Unterstützung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zu sammeln und zur Verfügung zu stellen,


e) die Sicherung der Kleingärten, insbesondere der Schutz zur Dauernutzung des Bodens und der Errichtung neuer Kleingartenanlagen in Verbindung mit der Landschafts- und Ortsgestaltung zur Förderung von Erholung und Gesundheit,


f) sinnvolle und harmonische Einordnung und Erhaltung von Kleingärten und Kleingartenanlagen in die Grünzonen der Städte, Gemeinden, Wohngebiete und in die Landschaft in ihrer Funktion als Grünsystem für die Bevölkerung,


g) die Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu fördern.


     
2. Seine Aufgaben sind insbesondere


a) die fachliche Beratung aller seiner Mitglieder und Förderung einer naturverbundenen Freizeitgestaltung der Bürger. Vertiefung der Heimatliebe, Pflege des kulturellen Erbes der Kleingartenbewegung, der gesunden Lebensweise, der Erhaltung von Natur und Umwelt, Schutz der heimischen Flora und Fauna,


b) die Förderung des Strebens der Mitglieder nach sinnvoller, ökologisch orientierter Nutzung des Bodens, Vermittlung von Erkenntnissen im Gartenbau, Aus- und Weiterbildung von Gartenfachberatern, Pflanzenschutzbeauftragten und weiterer Spezialisten.



3. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die dem Verband zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

4. Der Verband hat für sich die Bestätigung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit zu gewährleisten und für sich und für die Mitgliedsvereine die steuerliche Gemeinnützigkeit zu sichern.

5. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle.


§ 3

Mitgliedschaft im Verband

1. Die Mitgliedschaft im Verband ist freiwillig. Mitglied können alle rechtsfähigen Vereine der Gartenfreunde werden, deren Satzungen den Zielen und Aufgaben des Verbandes entsprechen und die Satzung des Verbandes als verbindlich anerkennen.

2. Die Mitgliedschaft im Verband muss schriftlich beantragt werden.
   
Dem Antrag sind beizufügen:

   a)   eine Aufstellung des Vorstandes des Vereins,

   b)   die Satzung des Vereins und der Nachweis über die Registrierung.


3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand des Verbandes. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb 6 Wochen – gerechnet vom Tag der Zustellung des Ablehnungsbescheides – die nächste Gesamtvorstandssitzung des Verbandes angerufen werden. Vor der Entscheidung des Gesamtvorstandes ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig.

4. Die vom Verband herausgegebenen Richtlinien und Beschlüsse seiner Organe sind für die Mitgliedsvereine verbindlich.

5. Alle Mitgliedsvereine haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Gesamtvorstand des Verbandes kann Persönlichkeiten sowie Mitglieder aus den Mitgliedsvereinen dem Verbandstag zur Ernennung als Ehrenmitglied oder Ehrung auf anderer Weise vorschlagen. Einzelheiten regelt die jeweils gültige Auszeichnungsordnung.


§ 4

Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine

1. Die Mitgliedsvereine erkennen die Satzung und die Beschlüsse des Verbandes an und setzen sich bei der Wahrung ihrer Selbständigkeit für ihre Durchsetzung ein.

2. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des Verbandes berühren, zu äußern und zur Willensbildung beizutragen.

3. Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Verbandstag des Verbandes festgelegt. Diese sind im Voraus je zur Hälfte spätestens bis zum 10.03. und bis zum 30.06. des Geschäftsjahres zu entrichten. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages mehr als 1 Monat in Verzug, so kann eine Vereinsstrafe i.H.v. bis zu 10% des geschuldeten Betrages neben den gesetzlichen Verzugszinsen erhoben werden. Die Vereinsstrafe wird durch den Vorstand beschlossen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft  

1. Die Mitgliedschaft wird


a) durch Austritt zum Schluss des Kalenderjahres


b) durch Auflösung des Mitgliedsvereines


c) durch Verlust der Rechtsfähigkeit


d) durch Ausschluss


durch Tod bei Ehrenmitgliedern
beendet.

2. Die Austrittserklärung muss bis zum 31.März des Jahres beim Verband schriftlich eingehen. Bei Einhaltung dieser Frist endet die Mitgliedschaft im Verband mit dem 31. Dezember desselben Jahres. Liegt die Austrittserklärung erst nach dem 31.03. eines Jahres beim Vorstand vor, endet die Mitgliedschaft mit dem 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres.

3. Ein Mitgliedsverein kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden, insbesondere wenn er gegen die Satzung oder Beschlüsse verstößt. Der Mitgliedsverein ist zu hören. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitgliedsverein nachweislich in geeigneter Form gegen Empfangsbestätigung bekannt zugeben. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat der Beschlussfassung folgt. Gegen den Beschluss kann der Mitgliedsverein innerhalb eines Monats beim Vorstand des Verbandes Einspruch einlegen. Über ihn entscheidet die nächste Gesamtvorstandssitzung. Vor der Entscheidung des Gesamtvorstandes ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig.

§ 6

Die Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

a) der Verbandstag

b) der Gesamtvorstand

c) der Vorstand



§ 7

Der Verbandstag

1. Der Verbandstag ist das höchste Organ. Er findet mindestens einmal in fünf Jahren statt und wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter des Verbandes oder auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitgliedsvereine berufen. Die Berufung erfolgt mit einer Frist von mindestens 1 Monat schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

2. Der Verbandstag setzt sich aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den Delegierten der Mitgliedsvereine zusammen. Sie haben jeder eine Stimme.

3. Die Mitgliedsvereine entsenden entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder Delegierte in den Verbandstag, und zwar für je angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten.  An den Verbandstagen können die Ehrenmitglieder des Verbandes teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Der Vorstand des Verbandes kann zur Vorbereitung und Durchführung des Verbandstages Arbeitsgruppen berufen. Über das Ergebnis ihrer Tätigkeit erstatten sie vor dem Verbandstag Bericht.

4. Anträge zum Verbandstag sind zwei Wochen vorher beim Vorstand des Verbandes schriftlich einzureichen. Anträge, die später oder erst aus der Versammlung heraus gestellt werden, werden nur behandelt, wenn sie von mindestens der Hälfte der anwesenden Delegierten des Verbandstages unterstützt werden. Sonst kann ein Beschluss über solche Anträge erst auf dem nächsten Verbandstag gtefrasst werden. Hiervon ausgenommen sind Änderungsanträge zu den ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen.

5. Dem Verbandstag obliegt insbesondere die Beschlussfassung über

a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,


b) Entlastung des Gesamtvorstandes,


c) Wahl des Gesamtvorstandes, der Revisoren und etwaiger Ausschüsse,


d) Satzungsänderungen, soweit nicht ein Fall von § 14 vorliegt.


e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern


f)  Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann der Verbandstag die Erhebung von Umlagen jährlich bis zur Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließen.



6. Über den Verbandstag und die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Tagungsleiter gegenzuzeichnen.

  
§ 8

Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand des Verbandes wird durch den Verbandstag gewählt und setzt sich wie folgt zusammen

a) Mitglieder des Vorstandes


b) bis 8 weitere Mitglieder aus den Mitgliedsvereinen.


2. Der Gesamtvorstand soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der gewählten Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

3. Mit beratender Stimme können zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes Fachberater/Sachverständige und die Revisoren des Verbandes eingeladen werden.

4. Der Gesamtvorstand beschließt:

a) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsvereinen,


b) den Haushaltsvoranschlag,


c) die dem Verbandstag vorzulegenden Haushaltsrechnungen,


d) die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern


e) bei Bedarf die Berufung von Vorstandsmitgliedern bis zum nächsten Verbandstag,


f) die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers sowie weiterer Angestellter,


g) die Bestellung oder Abberufung der Schlichtungsausschussmitglieder,


h) die Bestellung und Abberufung von Fachausschussmitgliedern.


i) bei Beschwerden über Nichtaufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern.



5. Der Gesamtvorstand nimmt jährlich den Bericht der Revisoren entgegen.

6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind berechtigt, an Veranstaltungen der Mitgliedsvereine teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

7. Der Gesamtvorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, soweit er nicht als Geschäftsführer bzw. sonstiger Angestellter beim Verband tätig ist. Fahrtkosten und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können den Mitgliedern des Vorstandes pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

§ 9

Der Vorstand

1. Der Vorstand ist Organ des Verbandes und führt die Geschäfte des Verbandes im engen Zusammenwirken mit der     Geschäftsstelle des Verbandes.

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden des Verbandes


b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandes

 

c) dem Schriftführer des Verbandes


d) dem Schatzmeister des Verbandes


e) dem Fachberater des Verbandes


f) bis zu 3 eventuellen Beisitzern



3. Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2, Satz 1 BGB sind der Vorsitzende des Verbandes und der stellvertretende Vorsitzende des Verbandes. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

4. Die Mitglieder des Vorstandes des Verbandes  werden vom Verbandstag auf 5 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zwischen den Tagungen des Gesamtvorstand des Verbandes zusammen. Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

6. Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheiden, beruft der Gesamtvorstand des Verbandes bei Bedarf neu. Auf dem folgenden Verbandstag erfolgt die Neuwahl des Vorstandsmitgliedes.


§ 10

Schlichtungsausschuss

Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern sowie den Organen des Verbandes untereinander ist ein Schlichtungsverfahren vor dem Gesamtvorstand durchzuführen. Der Gesamtvorstand ist hierzu innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung unter Bekanntgabe des wesentlichen Streitgegenstandes einzuberufen.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist erst nach einem erfolglos gebliebenen Schlichtungsversuch vor dem Gesamtvorstand zulässig.


§ 11

Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

1. Der Verband finanziert sich aus

a) Beiträgen der Mitglieder,


b) Einnahmen aus Veranstaltungen oder Umlagen, Einnahmen aus Verwaltungsarbeit und Dienstleistungen, Zuwendungen, Spenden oder Stiftungen.



2. Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind die §§ 259 und 666 BGB und 140 AO zu berücksichtigen.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verband haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Verbandsvermögen.

Für die Prüfung des Rechnungswesens sind vom Verbandstag drei Revisoren zu wählen, von denen mindestens zwei bei einer Rechnungsprüfung anwesend sein müssen. Die Revisoren haben die Rechnungsführung eines jeden Geschäftsjahres mindestens zweimal zu prüfen. Sie arbeiten unabhängig vom Vorstand des Verbandes und sind nur dem Verbandstag verantwortlich. Die Revisoren werden für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.
Für Revisoren, die vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausscheiden, ist vom Gesamtvorstand des Verbandes für den Rest der Amtsdauer Ersatz zu wählen. Eine Bestätigung durch den Verbandstag ist erforderlich.
Nach Prüfung des Jahresabschlusses ist außerdem in der nächstfolgenden Gesamtvorstandssitzung des Verbandes durch einen der Revisoren dem Gesamtvorstand über das Ergebnis zu berichten. Durch die Revisoren ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Dieser ist den Mitgliedern des Gesamtvorstandes zu übergeben. Auf dem Verbandstag ist durch die Revisoren ein mündlicher Bericht zu geben.

Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen und vom Gesamtvorstand des Verbandes zu beschließen.


§ 12

Änderung des Zweckes, Auflösung des Verbandes

1. Die Änderung des Zweckes des Verbandes oder seiner Auflösung können nur von einem Verbandstag beschlossen werden, der hierzu besonders berufen worden ist.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an das für das Kleingartenwesen zuständige Dezernat beim Salzlandkreis mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens in Schönebeck/E. und Umgebung auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden.

Die gemäß § 12 Abs. 1 gefassten Beschlüsse sind unverzüglich und vor ihrer Durchführung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.


§ 13

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§ 14

Schlussbestimmungen

Der Gesamtvorstand des Verbandes ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Amtsgericht geforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung, die zur Wahrung der Gemeinnützigkeit bzw. der Eintragungsfähigkeit des Vereines erforderlich sind, selbständig vorzunehmen. Über derartige Änderungen und Ergänzungen sind die Mitgliedsvereine des Verbandes unverzüglich nach Eintragung im Vereinsregister schriftlich zu informieren.

Diese überarbeitete Satzung wurde am 13.11.2010 auf dem 8.Verbandstag mehrstimmig beschlossen.
      
_Libbe___________                  ___Peters_______
Vorsitzender und                       stellv. Vorsitzender
Versammlungsleiter




Es wird bescheinigt, dass die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister VR 41121 des Amtsgerichts Stendal erfolgt ist.

Letzte Aktualisierung am

06.03.2024

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